1.Allgemeines – Anerkennung
(1) Allen Angeboten und Vereinbarung sowie Lieferungen durch uns liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Durch die Eingehung der Geschäftsverbindung mit uns erkennt der Kunde (Käufer, Auftraggeber) diese als maßgebend und bindend an, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.
(2) Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Besondere Vereinbarungen unserer Vertreter und Außendienstmitarbeiter bedürfen schriftlicher Bestätigung.
2. Auftragserteilung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn die Ausführung des Auftrages binnen 4 Wochen nach Auftragseingang erfolgt.
(2) Durch technische und funktionsgemäße Weiterentwicklung der Artikel bedingte Konstruktionsänderungen und Abweichungen von der bildlichen Darstellung behalten wir uns vor.
3. Preise
(1) Die von uns genannten Preise sind Nettopreise in Euro ausschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sie verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verpackungskosten, einschließlich Verladung. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Bereitstellung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrunde liegenden Material- und Lohnkosten berechtigen uns zu einer entsprechenden Preisangleichung.
(2) Montagekosten sind grundsätzlich in unseren Preisen nicht enthalten. Bei Montagen trägt der Besteller die Kosten nach unseren Montagebedingungen.
4. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Zahlungen können nur durch Überweisung an uns oder durch Barauszahlung an Personen mit schriftlicher InkassoVollmacht erfolgen. Zahlungen aller Art gel-ten erst als geleistet, wenn wir über die Zahlungsmittel verfügen können.
5.Lieferung
(1) Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass unsererseits ein bestimmter Liefertermin verbindlich zugesagt ist. Eine Lieferfrist beginnt in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn sämtliche Einzelheiten der Vertragsausführung geklärt sind. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei unsererseits nicht zu vertretender Versendungsunmöglichkeit, die Versandbereitschaft dem Auftraggeber gemeldet ist.
(2) Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Auftraggeber, die die Lieferfrist nicht beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
(3) Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 2 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse –auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe sowie Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Auftraggeber Schadenersatz verlangen kann. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
(5) Bei Lieferverzug hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen.
(6) Nimmt der Auftraggeber die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab, so stellen wir diese zum vereinbarten Preis in Rechnung. Die Bezahlung dieser Rechnung hat so zu erfolgen, als wenn die bestellten Gegenstände geliefert seien. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers.
6. Versand und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn er mit unseren Fahrzeugen durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl der Versandart sowie des Lieferwerks bzw. Auslieferungslagers bleibt uns überlassen, wobei wir uns jedoch bemühen werden, den Wünschen des Auftraggebers weitgehend Rechnung zu tragen. Eine Haftung für die dem Auftraggeber durch den Transport entstandenen Schäden wird nicht übernommen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tragen wir für eine ordnungsgemäße Verpackung und Verladung Sorge.
(2) Es obliegt dem Auftraggeber, die Vollständigkeit der Lieferung und evtl. Transportschäden unverzüglich bei Empfang der Ware festzustellen und diese bei der Bahn bzw. dem Transportunternehmer anzumelden. Zur Erhaltung etwaiger Ersatzansprüche hat der Empfänger die Beanstandungen auf dem Lieferschein von dem Transportunternehmer bestätigen zu lassen. Bei Bahnversand hat die Tatbestansaufnahme durch den zuständigen Empfangsbahnhof zu erfolgen.
(3) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen.
7. Schutzrechte
(1) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheerrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlagen unverzüglich an ihn zurückzusenden.
8. Abnahme
(1) Nimmt der Auftraggeber die Bestellung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Preises nicht imstande ist. Verlangt der Auftraggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Preises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
9. Sachmängel
(1) Ist der Liefergegenstand infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen im zugesicherte Eigenschaften, so haben wir – nach unserer Wahl – und unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers unentgeltlich nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
(2) Die Abnahme hat unverzüglich nach Fertigstellung, vollständiger Lieferung bzw. gesonderter Aufforderung zu erfolgen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen berechtigter Mängel nur in angemessenem Verhältnis zum Wert des mangelhaften Liefergegenstandes zurückhalten. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggebers oder Dritter, die unsachgemäß und ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen wurden.
(3) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(4) Die Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren. Sie beginnen ab dem Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Für Teile, die der kurzfristigen Abnutzung unterliegen (sogen. Verschleißteile) gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(5) Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Auftraggeber berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sofern eine Bauleistung Gegenstand des Sachmängelanspruches ist, kann der Auftraggeber nur Herabsetzung des Preises verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen mit dem Auftraggeber vor.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, oder (im Rahmen eines Werkoder Werklieferungsvertrages) zu verwenden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsgegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände auf Kredit zu sichern.
(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsgegenstände zu verlangen.
(4) Eine etwaige Be-oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände nimmt der Auftraggeber stets für uns vor. Werden die Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Gegenstände mit anderen beweglichen Gegenständen des Auftraggebers zu einem einheitlichen Gegenstand verbunden oder untrennbar vermischt und ist der andere Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum
oder Miteigentum für uns. Für die Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Gegenständen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsgegenstände.
(5) Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen (z.B.Verbindung, Verarbeitung), an denen uns das Eigentumsrecht zusteht, tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Für den Fall, dass Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut wird, werden schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Rechten an
dem Grundstück entstehenden Forderungen des Auftraggebers in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen aus Einräumung einer vorrangigen Sicherheitshypothek an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsgegenstände oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstige Sicherheiten hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
(7) Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
11. Sonstige Ansprüche
(1) Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungshilfen haften wir nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber geben Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Haftung wird auch für groß fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt.
(2) Ansprüche wegen Körperschäden und Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
12. Montagebestimmungen
(1) Kann die Vor- bzw. Endmontage nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Lieferung erfolgen, so ist der Montagebeginn mit uns mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zu vereinbaren. Die Montage sämtlicher Liefergegenstände hat grundsätzlich einheitlich zu erfolgen, es sei denn, es werden abweichende Absprachen zwischen den Vertragspartnern getroffen. Wir übernehmen das Einmessen und Einsetzen der Liefergegenstände, den Anschluss an bauseits zu Verfügung gestellte Befestigungspunkte sowie das Aufstellen der beweglichen Geräte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche baulichen Vorkehrungen zu treffen, z.B. statisch ausreichende Befestigungspunkte im Bodenbereich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Räume, in denen die Liefergegenstände gelagert oder montiert werden, müssen abschließbar sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Diebstahlsicherung zu sorgen.
(3) Kann der Montagebeginn durch Umstände nicht eingehalten werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gehen die dadurch entstandenen Kosten ebenso wie die Kosten einer nicht vereinbarten Montageunterbrechung zu seinen Lasten.
(4) Die Abnahme und Übergabe der montierten Liefergegenstände erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Montage. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter wird rechtzeitig vom Ende der Montage benachrichtig. Erscheint er zu diesem Termin nicht, gelten die Abnahme und Übergabe nach 10 Tagen als ordnungsgemäß erfolgt.
(5) Für die Montage gilt im gleichen Umfang die Verjährung von Sachmängeln wie für die Lieferungen entsprechend den in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen (§63aAbs.1Nr.1BGB).
13.Datenverarbeitung
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorteile verarbeitet werden. Wir behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditversicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens und für alle Rechtsstreitigkeiten auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
15. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen